Welcome to Singapore! Welcome to Asia! Wer freut sich nicht, endlich Finanzminister Peer Steinbrück und seinen Freunden ein Schnäppchen geschlagen zu haben und ganz legal in eine Steueroase gezogen zu sein? Doch Vorsicht: Die Macht der deutschen Finanzbehörden reicht auch bis nach Singapur.
Die deutsche Steuerpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz beziehungsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen Inland. Wer beispielsweise zum Jahresende 2008 nach Singapur versetzt wurde, jedoch im Jahr 2009 noch einige Tage Haus/Wohnung, Frau und Kinder in Deutschland beließ, mag sich anschließend von Forderungen des deutschen Finanzamtes für das Jahr 2009 konfrontiert sehen. Der Grund: Im Steuerjahr 2009 war ein inländischer Wohnsitz begründet. Auch wer jetzt im August/September erstmalig Deutschland verlässt, war mehr als 183 Tage im Steuerjahr in Deutschland und ist somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Griff nach Singapur
In diesem Fällen besteuert Herr Steinbrück nicht nur die Erträge in Deutschland (zum Beispiel Mieteinnahmen), sondern alle (!) Einkünfte, die nicht in Singapur der Besteuerung unterliegen. Dazu gehört auch der Zinsertrag, der andernfalls von der Zinsabschlagsteuer befreit werden kann (Stichwort Devisenausländer!), oder Aktiengewinne.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein deutscher Expat ist in Singapur ansässig, aber überregional tätig. Sagen wir, er ist nur 150 Tage in Singapur, dann kann er in Singapur den »Non Ordinarily Resident« (NOR) beantrage und muss sein Einkommen in Singapur nur anteilig für 150 Tage versteuern. Unterliegt er der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, dann werden die in Singapur freigestellten Tage nach deutschem Recht versteuert.
Der Fall muss aber differenziert betrachtet werden. Denn im Gegenzug besteht ein Anrecht auf Kinder- und Elterngeld, wenn ein inländischer Wohnsitz unterhalten wird. Auch der Anspruch auf Wohnbauprämien für das zu früheren Zeiten erworbene Familienheim ist vom Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes abhängig.
Wer in der Vergangenheit an Personengesellschaften beteiligt war oder wesentlich Beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft war, den trifft es noch härter. In diesen Fällen werden bestimmte Einkünfte über die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn weitere Jahre steuerlich in Deutschland erfasst - unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt oder vom Wohnsitz in Deutschland.
Wer sich gar mit Vermögen aus der Bundesrepublik verabschieden möchte, muss zunächst die dann fällige Wegzugbesteuerung begleichen - eine Steuer, die viele nicht einmal kennen!
Mathias Müller,
Rödl & Partner, Singapur






